Die Sozialversicherung in Spanien

Eine Mitgliedskarte der spanischen Sozialversicherung

Für die meisten Auswanderer stellt sich nach der Ankunft in Spanien eine der elementarsten Fragen. Was ist mit dem Versicherungsschutz in Spanien im Krankheitsfall oder Notsituationen ????? Die Verankerung im Grundgesetz auf das Recht und die Pflicht zur Sozialversicherung wie man es aus Deutschland kennt, gibt es in Spanien nicht. Die spanische Sozial- und Krankenversicherung ( La Seguridad Social ) ist eine staatliche Einrichtung. Krankenkassen, die wie in Deutschland um die Gunst der Beitragszahler buhlen sind in Spanien unbekannt. Der Versicherungschutz beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer Arbeit, eines Studiums oder eines Lehrgangs. Dabei wird vorausgesetzt dass es sich bei Beginn einer Tätigkeit nicht um Selbstständigkeit irgendwelcher Art handelt. Den Antrag auf Sozialversicherung und die Übermittlung von persönlichen Daten der betreffenden Person, wird immer durch den Arbeitgeber, Dienstherrn oder durch das Lehramt gestellt und vollzogen.

Wo bekomme ich meine Versichertenkarte

Die Versichertenkarte ( La Tarjeta de la Seguridad Social ) bekommt man entweder in der von der Sozialversicherung zugewiesenen Arztpraxis ( Ambulatorio ) oder im Hauptsitz der Sozialversicherung ( La Sede Central de la Seguridad Social ). Dieser befindet sich in Malaga in der Avenida de Andalucia.

Wann ist man versichert

  1. Ein legales Arbeitsverhältnis, Studiums oder der Besuch eines theoretischen oder praktischen Lehrgangs.
  2. Arbeitslosigkeit durch Saisonarbeit, vorrausgesetzt der Arbeitsvertrag wird zur kommenden Saison erneuert oder verlängert.
  3. Schwangerschaft, Mutterschaft oder Vaterschaft.
  4. Bei Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall oder im Falle von lebensnotwendigen Operationen.
  5. Öffentlichkeitsarbeit, zb. in Vereinen oder Verbänden die dem Gemeinwohl dienen.
  6. Arbeit in Gewerkschaften, ohne das eigene Arbeitsverhältnis zu beeinträchtigen.
  7. Als Selbstzahler der monatlichen Versicherungsbeiträge.

Wann endet der Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz erlischt mit Ende des Arbeitsverhältnisses. Im Falle eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bleibt der Versicherungsschutz aufrecht erhalten. Das Recht auf Arbeitslosengeld besteht immer auf 3 Monate pro gearbeites Jahr. Begrenzt ist das ALG in Spanien auf maximal 18 Monate. Danach erlischt der Versicherungsschutz bis zur Wiederaufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses.

Die Rechte und Pflichten des Versicherten

Arbeitnehmer haben in Spanien, unabhängig welcher Art von Arbeitsvertrag sie besitzen, vollen Anspruch auf Versicherungsschutz und medizinische Behandlung. Allerdings hat man als " normaler Kassenpatient " kein Recht auf freie Arztwahl. Weiterhin muss ein Eigenanteil für Medikamente, Gehhilfen, Sehhilfen jeglicher Art, und Rollstühle geleistet werden. Ausnahmen gibt es nur bei besonderen sozialen Situationen. Auch der Gang zum Zahnarzt kann sehr kostenintensiv sein, da die spanische Sozialversicherung keinen Anteil an den Behandlungskosten zahlt. Aber die Schmerzbehandlung und die damit zusammenhängende notfall-medizinische Grundversorgung, wie das Ziehen eines Zahnes, ist kostenfrei.